down AfD BW | Rottweil-Tuttlingen

Satzung des KV Rottweil/Tuttlingen

 

Art. 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1)    Der Kreisverband Rottweil-Tuttlingen eine regionale Gliederung der Alternativen für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2)    Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Rottweil.

(3)    Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Rottweil-Tuttlingen seine Kurzbezeichnung lautet AfD RW-TUT. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art. 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1)    Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland in den Landkreisen RW und TUT. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2)    Die Kommunalpolitik in den Landkreisen RW und TUT ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.

(3)    Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind. Dieses kann auch in elektronischer Form beim Bundes- oder Landesverband für den Kreis geführt werden.

Art.3 - Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz oder seine regelmäßige Arbeitsstelle in den Landkreisen RW und TUT hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.

(2)    Neuaufnahmen von Personen, die in den Landkreisen RW und TUT ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstand des Kreisverbandes, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt, insofern es noch keine niedere Gliederung gibt

(3)    Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb in den Landkreisen RW und TUT haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden, sofern der Landesvorstand zustimmt.

Art.4 - Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1)    Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.

Art. 5 - Ende der Mitgliedschaft

(1)    Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft in den Landkreisen RW und TUT.

(2)    Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

Organe:

Art. 6 -Kreismitgliederversammlung

(1)    Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.

(2)    Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Aufgabe des Vorstandes.

(3)    Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

Art. 7 - Kreisvorstand

(1)    Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

(2)    Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

Art. 8 - Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzung, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

Kreismitgliederversammlung

Art. 9- Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1)    Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitglieder-versammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2)    Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeitsbericht- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

Art. 10 - Einberufung und Zusammensetzung

(1)    Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes; sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens zweimal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitgebiet des Kreisverbandes zusammen.

(2)    Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art. 11 - Ladungsform und Fristen

(1)    Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens  enthalten:

1.       Den Anlass der Einberufung

2.       das kalendarische Datum

3.       den genauen Ort (postalische Adresse)

4.       die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung

5.       die vorläufige Tagesordnung

6.       Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in        Textform aufzufinden und einzusehen sind

7.       Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalt.

(2)    Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14.Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden. Der Kreisvorstand kann sie in dringenden Fällen am 7. Tage absenden.

 

(3)    Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde.

Unabhängig hiervon kann jedes Mitglied beantragen seine Einladung (zusätzlich) per Post zugestellt zu bekommen.

Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

Art. 12 - Eröffnung der Versammlung

(1)    Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der / die Sprecher des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist er / sie verhindert oder lehnt er /sie die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand.

Steht rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitglieds-ausweis.

(2)    Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Art. 13 - Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

(1)    Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.

Art. 14 - Rede- und Stimmrecht

(1)    Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied der Alternativen für Deutschland zu.

(2)    Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

Art. 15 - Antragrecht

(1)    Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden.

Art. 16 - Satzungsänderung

(1)    Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2)    Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

Art. 17 - Wahlen zu Parteiämtern

(1)    Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2)    Im ersten Wahlgang ist zur Wahl eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In einem eventuell notwendig werdenden zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit zur Wahl aus.

Bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Der Kreisvorstand

Art. 18 - Aufgaben des Kreisvorstands

(1)    Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2)    Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt den Kreisverband gegenüber anderen Parteigliederungen und in allen rechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit.

(3)    Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes. Die Finanzen werden über ein buchhalterisches Unterkonto beim Bankkonto des Landesverbandes geführt.

(4)    Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(5)    Der Kreisvorstand führt Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.

(6)    Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit der möglicherweise später aufgebauten Ortsverbände

(7)    Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

Art. 19- Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1)    Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus bis zu 3 Sprechern, bis zu 3 stellevertretenden Sprechern, 1 Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Die Anzahl bestimmt die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.

(2)    Die Amtszeit beträgt 2 Jahre

Art. 20 - Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1)    Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Antritt beschreibt.

(2)    Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit. Sie erstatten darüber der Kreismitgliederversammlung Bericht.

(3)    Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes RW-TUT der Alternative für Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Alternativen für Deutschland.

Das Finanzwesen bleibt einer weiteren Regelung vorbehalten.

Kandidatenaufstellung für Wahlen

Art. 21- Gebietsverband

(1)    Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Kreisverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächsthöhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.

(2)    In Aufstellungsversammlungen können Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art. 22.- Aufstellungsversammlungen

(1)    Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2)    Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlungen.

(3)    Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen.

Schlussbestimmung

Art. 23- Auflösung und Verschmelzung

(1)    Die Auflösung des Kreisverbandes RW-TUT oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner Mitglieder, angenommen wird.

(2)    Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbandes; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art. 24 Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung 

(1)    Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitglieder-versammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbades RW-TUT in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes außer Kraft.

(2)    Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbandes RW-TUT beschlossen worden ist.

Art. 25 Salvatorische Klausel:

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden.

Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am  nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einer in der Satzung genannten Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann eine dem gewollten möglichst nahekommende, rechtliche zulässige Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Rottweil, der 02.07.2013

 

 

 

 

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