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Die AfD-Fraktion klagt gegen den abgelehnten Antrag zum Untersuchungsausschuss Linksextremismus

KV-ROTTWEIL-TUTTLINGEN - 04.05.2017
fraktionDer Landtag (Plenarprotokoll 16/17 vom 10.11.2016, S. 821 ff.) hat am 10. November 2016 den Antrag der Fraktionen ABW und AfD vom 10. August 2016 zur Einsetzung eines Untersuchungsausschuss „Linksextremismus in Baden-Württemberg“ (LT-Drs. 16/423) abgelehnt. Der Antrag wurde damals von Dr. Rainer Podeswa für die ABW-Fraktion und Dr. Christina Baum stellvertretend für die AfD-Fraktion eingebracht.\r Gegen diesen Beschluss wird die AfD-Fraktion vor dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg klagen.\r \r Linksextremismus wird totgeschwiegen oder verharmlost\r Gegen Rechtsextremismus wird an allen Fronten mobil gemacht. Bundesministerin Manuela Schwesig unterstützt diesen Kampf mit mehr als 100 Millionen im Jahr. „Der Linksextremismus hingegen wird totgeschwiegen oder, wenn es nicht anders geht, verharmlost“, bemängelt der AfD-Abgeordnete Rüdiger Klos. Die Realität sieht hingegen ganz anders aus. Vor allem die AfD hat darunter zu leiden. Beim Bundesparteitag in Stuttgart demonstrierten Gewerkschaften, Institutionen und Parteien gemeinsam mit kriminellen Antifaschisten, die man getrost als Nazis bezeichnen kann“, sagt Klos. Rund zwei Millionen Euro kostete den Steuerzahler der Schutz dieser demokratischen Veranstaltung.\r \r Linksextremisten greifen die AfD und ihre Mitglieder gezielt an\r Wirte, die AfD-Veranstaltungen beherbergen wollen, werden bedroht, Veranstaltungen werden massiv gestört, Autos zerstört, Privathäuser von Parteimitgliedern und Wahlkreisbüros beschmiert. Der vorhersehbare Vandalismus führt dazu, dass zahlreiche Landtagsabgeordnete die Adresse ihres Büros nicht angeben, weil die Vermieter darauf bestehen und so nur via Internet erreichbar sind. Erst vor wenigen Tagen wurde der AfD-Stadtrat Eberhard Brett mit einer Holzlatte verletzt und musste ins Krankenhaus. Wäre die Polizei nicht eingeschritten, wäre die Situation bei rund 50 „Gegnern“ wohl weiter eskaliert. Kurz darauf wurde der Stuttgarter AfD-Bezirksrat Ernst Udo Abzieher in seinem Wohnviertel mit denunziatorischen Plakaten angeprangert, Nachbarn geraten ihn auszugrenzen und dem Arbeitgeber, der ebenfalls genannt war, ihm zu kündigen. Weder von Politikern noch in der Presse gab es hierzu verurteilende oder kritische Kommentare. Am 1. Mai waren mehrere hundert Polizisten im Einsatz, um die Ausschreitungen von verniedlichend genannten „Aktivisten“ und „Autonomen“ im Zaum zu halten. Eine Polizistin wurde mit einem Stock in den Unterleib geschlagen, Farbbeutel verursachten Sachbeschädigungen und es wurden gefährliche Böller geworfen. „Wenn irgendwo ein Hakenkreuz hingeschmiert wird, gibt es mindestens einen Aufschrei, doch bei linksextremen Gewalttaten bleibt es ruhig“, stellt Klos fest. „Diese Reaktionen sind außergewöhnlich auffällig und einseitig.“\r \r Gründungszweck der ABW-Fraktion war nicht, um sich Fraktionsrechte zu erschleichen\r Die AfD-Fraktion sieht eine große Gefahr durch den Linksextremismus im Land und seiner stillschweigenden Duldung, auch durch die Politik. Daher hat sich die Fraktion nach Beratung durch einen Fachanwalt zu einer Klage entschieden. „Wir berufen uns bei einer Klage auf eine Verletzung von Art. 27 Abs. 3 LVerfBW“, erklärt Dr. Rainer Podeswa. Einer Fraktion steht das Recht auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Fraktionen im Landtag zu. Der Landtag von Baden-Württemberg hat im vergangenen Jahr den Einsetzungsantrag vom 10.08.2016 grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. „Er hat darüber hinaus die ABW-Fraktion als vollwertige Fraktion anerkannt, deren Gründungszweck es eben nicht war, sich heimlich Fraktionsrechte zu erschleichen“, bekräftigt Podeswa.\r \r Gesetzesänderung im Schweinsgalopp, um Untersuchungsausschuss zu torpedieren\r Daraus folgt zugleich die Befugnis der AfD-Fraktion, die Änderung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UAG BW durch das Gesetz vom 4. Oktober 2016 gerichtlich überprüfen zu lassen. „Damals wurde das Gesetz im Schweinsgalopp geändert, so dass seitdem ein Untersuchungsausschuss durch den Landtag erst dann eingesetzt werden muss, wenn der Einsetzungsantrag auf zwei Fraktionen zurückgeht, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören“, beklagt Christina Baum.\r \r Untersuchungsausschüsse als politisches Aufklärungsinstrument der Opposition\r Untersuchungsausschüsse sind Linie ein politisches Aufklärungsinstrument der Opposition, um die Regierungsarbeit im Rahmen der politischen Kontroverse kontrollieren zu können. Das setzt effektive und wirksame Kontrollmöglichkeiten durch die parlamentarische Minderheit voraus. Umso wichtiger ist deshalb das Recht der Opposition, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses überhaupt durchsetzen zu können. Aus dem Prinzip der freien und gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten folgt der Grundsatz der Freiheit und Gleichheit der Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die ebenso das Volk als Ganzes repräsentieren und nicht an Aufträge und Weisungen von Parteien gebunden sind. Die parteipolitische Zusammensetzung von Fraktionen kann daher für die Ausübung von Fraktionsrechten keine Rolle spielen, solange dadurch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit einer Fraktion als Teilgliederung des Parlaments und des Parlaments als Ganzem gewahrt bleibt.\r \r Parteimitgliedschaft ist kein sachlicher Grund zur Einschränkung von Fraktionsrechten\r Aufgabe der Parteien als im gesellschaftlichen Bereich wurzelnde Gruppierungen ist es, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Aufgabe der Fraktionen hingegen ist es, als Teilgliederungen eines staatlichen Organs, auf die Bildung des Staatswillens einzuwirken. Willensbildung des Volkes und Bildung des staatlichen Willens müssen voneinander unterschieden werden. Haben die Parteien aber schon kein Monopol bei der Bildung der öffentlichen Meinung, so haben sie in der parlamentarischen Demokratie erst recht kein Monopol auf die Bildung des Staatswillens. Die Parteimitgliedschaft von Fraktionsmitgliedern allein kann daher kein sachlicher Grund zur Einschränkung von Fraktionsrechten sein. Es existiert kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass mit einem Fraktionswechsel auch ein Parteiwechsel und umgekehrt mit einem Parteiwechsel auch ein Fraktionswechsel verbunden sein muss.\r \r Freiheit der Abgeordneten und Freiheit der Fraktionsbildung\r Die per Gesetz zugestandene Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten gibt ihnen das Recht, sich nach der Wahl jederzeit mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenschließen zu können, zu einer anderen Fraktion zu wechseln oder eine Fraktion aufzulösen, und zwar unabhängig von der eigenen Parteimitgliedschaft, solange dadurch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht beeinträchtigt wird. Dies ist schon bei politisch homogenen Fraktionen der Fall. Regelungen wie § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UAG BW i.d.F. vom 4. Oktober 2016 sind jedoch geeignet, die Abgeordneten von der Ausübung ihres Freiheitsrechts abzuhalten, eine neue Fraktion zu bilden, eine bestehende Fraktion zu verlassen oder ihr beizutreten.\r \r Viele gute Gründe für eine Klage beim Landesverfassungsgerichtshof\r Wenn das Erreichen des Quorums in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LVerfBW schon nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob das Viertel der Mitglieder des Landtags dem Regierungslager oder der Opposition angehört, dann erst recht nicht davon, welcher Partei die Abgeordneten angehören. Nichts Anderes kann für § 2 Abs. 3 Satz 1 UAG BW gelten. Die AfD-Fraktion ist daher der Meinung, dass der Beschluss des Landtags vom 10.11.2016 und die Änderung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UAG BW einen politisch tendenziösen Charakter hat, weil von der Gesetzesauslegung keine anderen politischen Kräfte als die Schwesterfraktionen von ABW und AfD betroffen waren.
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